Mitteilung vom Staat Wallis - Ergänzung

 1. Einleitung
Es sei nochmals unterstrichen, dass es allein in der Verantwortung jedes Gesuchsstellers von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) liegt, sich darum zu kümmern, wie die Verfahren ablaufen und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie noch einmal, mit Unterstützung Ihrer Vertreter (Treuhänder, Rechtsanwälte, Berufsorganisationen) die Homepages www.arbeit.swiss und https://www.vs.ch/de/web/sict zu konsultieren, wo sie die entsprechenden Informationen finden.

2. Gesuche um KAE im Zusammenhang mit kurzfristig verhängten Massnahmen
Wenn die Massnahmen kurzfristig verhängt werden, und die Betriebe daher nicht in der Lage sind,
die Kurzarbeit 10 Tage im Voraus anzumelden, kann die Voranmeldefrist verkürzt oder ganz darauf
verzichtet werden. Es gelten folgende Regelungen (Tage = Kalendertage):
- Ankündigung von Massnahmen 10 Tage bis 4 Tage vor Inkraft-Treten
=> Voranmeldefrist 3 Tage (analog Art. 58 Abs. 1 AVIV)
- Ankündigung von Massnahmen weniger als 4 Tage vor Inkraft-Treten
=> gestaffelte Voranmeldefrist (analog Art. 58. Abs. 3 AVIV)
  • Bei einer Voranmeldung innerhalb von 3 Tagen nach Inkraft-Treten der Massnahmen ist keine Voranmeldefrist einzuhalten, d.h. die Kurzarbeit kann ab dem Eingangsdatum der Voranmeldung abgerechnet werden.
  • Wenn die Voranmeldung zwischen 3 und 10 Tagen nach Inkraft-Treten eingereicht wird, sind 3 Tage Voranmeldefrist einzuhalten, d.h. Kurzarbeit kann ab 3 Tage nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden.
  • Bei späterer Voranmeldung sind 10 Tage Voranmeldefrist einzuhalten, d.h. Kurzarbeit kann ab 10 Tagen nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden.
WICHTIG: Kann die Voranmeldefrist nicht eingehalten werden, heisst das nicht, dass Sie keinen Anspruch auf KAE haben, nur verschiebt sich der Beginn des Anspruchs um die Dauer der verspäteten Einreichung der Voranmeldung.

3. Andere Gesuche inklusive Verlängerungsgesuche
Bei der Hinterlegung von Gesuchen, die nicht mit einer kurzfristig verhängten Massnahme zusammenhängen, sowie für alle Verlängerungsgesuche, gilt die Beachtung einer Voranmeldefrist von 10 Tagen.

WICHTIG: Kann die Voranmeldefrist nicht eingehalten werden, heisst das nicht, dass Sie keinen Anspruch auf KAE haben, nur verschiebt sich der Beginn des Anspruchs um die Dauer der verspäteten Einreichung der Voranmeldung.
 

4. Geltendmachung des Anspruchs bei der Arbeitslosenkasse
Der Arbeitgeber muss den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (= Kalendermonat) gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend machen.
WICHTIG: Der Arbeitgeber muss zwingend die Kurzarbeitsentschädigung für die Ausfallstunden eines Monats innert drei Monaten bei der Arbeitslosenkasse geltend machen. Dies muss er auch tun, wenn das Voranmeldungsgesuch von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) noch nicht behandelt wurde oder wenn ein negativer Entscheid der DIHA noch nicht rechtskräftig geworden ist, weil dagegen Einsprache bzw. Beschwerde eingereicht wurde und diese noch hängig ist. 
Bei der 3-Monats-Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Verpassen sie diese, bekommen sie für die Ausfallstunden des entsprechenden Abrechnungsmonats nichts.

DESHALB: Die Kurzarbeitsentschädigung für die Ausfallstunden eines Monats, IMMER innert drei Monaten bei der Arbeitslosenkasse geltend machen, unabhängig davon, was bei einer anderen Behörde noch offen bzw. noch nicht geklärt ist.