Kurzarbeit und coronavirus
Kurzarbeitsgesuch mit Wirkung ab dem 1. September 2020
Verfahren
Die Arbeitslosenversicherung hat die Verfahren für die KAE in den Krisenmonaten März bis und mit August 2020 vereinfacht. Ab dem 1. September 2020 wird die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen aufgehoben und die Kurzarbeitsentschädigung wird wieder nach dem ursprünglichen Verfahren ausbezahlt.
Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten jedoch noch bis Ende des Monats Dezember 2020. Folgendes Formular muss ausgefüllt und in zweifacher Ausführung zugestellt werden :
Formulare für Kurzarbeit COVID-19
Kurzarbeitsgesuch mit Wirkung ab dem 1. September 2020 (Verlängerung oder neues Gesuch)
Der Bundesrat hat entscheiden, dass die Sonderregelungen bezüglich der Kurzarbeitsentschädigung, die infolge der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Krise erlassen wurden, am 31. August 2020 enden.
Erleidet ein Unternehmen nach diesem Datum weiterhin einen Arbeitsverlust, kann es eine neue Voranmeldung einreichen, um weiterhin eine eventuelle Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu erhalten. Diese neue Voranmeldung muss 10 Tage vor dem 1. September 2020, spätestens am 21. August 2020 eingereicht werden. Nach Prüfung des Gesuchs wird ein neuer Entscheid gefällt.