Änderung des COVID-Gesetzes - 19. März 2021

[25.03.2021]
Während der Frühjahrssitzung 2021 verabschiedete das Parlament eine Reihe von Änderungen am COVID-19-Gesetz

Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit
Voranmeldung von Kurzarbeit

Während der Frühjahrssitzung 2021 verabschiedete das Parlament eine Reihe von Änderungen des COVID-19-Gesetzes, die am 20. März 2021 in Kraft traten. 

Die folgenden Änderungen zu COVID-19 sind in Kraft getreten:

  1. Wegfall der Kündigungsfrist vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021
  2. Erhöhung der Dauer von RHT-Autorisierungen von 3 auf 6 Monate, vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021
  3. Mögliche Gewährung des RHT an Unternehmen, die von den Massnahmen der Bundesbehörden seit dem 18. Dezember 2020 betroffen sind (im Wallis am 27. Dezember 2020)

AnPassungsgesuch

Unternehmen, die seit dem 1. September 2020 mindestens eine KAE-Genehmigung erhalten haben, können bis spätestens 30. April 2021 eine Anpassung dieser Genehmigung beantragen (keine automatische Anpassung), und zwar mit dem Formular "Antrag auf Anpassung der Genehmigung zur Arbeitszeitverkürzung", das per E-Mail an zu senden ist.
Die entsprechenden neuen Bescheinigungen, aus denen die gesamten Ausfallstunden hervorgehen, müssen bis zum 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.


NEUE KAE ANTRÄGE UND VerlÄngerungsgesuche

Neuanträge auf Kurzarbeit und Verlängerungsanträge müssen online mit dem Formular "Vorankündigung der Arbeitszeitverkürzung" gestellt werden, das unter www.arbeit.swiss abrufbar ist.
Es ist auch möglich, das vereinfachte Formular "Vorankündigung der Arbeitszeitverkürzung" per Post an das DIHA zu senden (in 2-facher Ausfertigung).

ERINNERUNG AN WICHTIGE ÄNDERUNGEN SEIT DEM 1. SEPTEMBER 2020

  1. Abschaffung des KAE-Zuschlags für:
  • Geschäftsinhaber (AG, GmbH, usw.), die dort ebenfalls angestellt sind sowie ihre Ehepartner (seit dem 1. Juni 2020) 
  • Lernende (vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020)
  • Temporäre Mitarbeiter oder Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit (ab 1. September 2020)
  • Angestellte mit befristetem unkündbarem Arbeitsvertrag (vom 1. Juni bis 31. Dezember 2020)
2. KAE-Anspruch für Lernende und Angestellte mit befristetem unkündbarem Arbeitsvertrag (rückwirkend auf den 1. Januar 2021).
 
 
Weitere Informationen:
Hotline 027 606 73 07